Konzertbannner

Vereinsordnung des Musikverein Ebersweier e.V.

Vereinsordnung des Musikverein Ebersweier e.V.


Die Vereinsordnung des Musikvereins Ebersweier stellt neben der Satzung eine für alle Mitglieder verpflichtende, der Satzung nachrangige Körperschaftsnorm dar. Sie beschreibt die in der allgemein gültigen Satzung des Musikvereins Ebersweier festgelegten Inhalte detaillierter und dient so der Vorstandschaft und den Mitgliedern als Geschäftsordnung. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf alle Geschlechter.


§ 1 Mitgliedschaft; Aktive und passive Mitglieder


Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern (Musiker und Vorstandsmitglieder), passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(1) Alle Mitglieder haben folgende Rechte:
(a) Teilnahme an allen Veranstaltungen
(b) Volles Stimmrecht (Stimmrecht nicht übertragbar)
(c) Recht auf schriftliche Anträge
(2) Alle Mitglieder haben folgende Pflichten:
(a) Unterstützung der Ziele und Aufgaben des Vereins und Schaden vom Verein abzuwenden.
(b) Die Vorstandschaft in ihren Bemühungen zum Wohle des Vereins zu unterstützen.
(c) Bei Vorbereitungen und der Durchführung von Vereinsveranstaltungen zu helfen.
(3) Aktive Mitglieder
(a) Aktives Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die ein Musikinstrument beherrscht oder erlernen will.
(b) Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, an den Veranstaltungen des Vereins und an den durch den Dirigenten festgesetzten Proben teilzunehmen.
(c) Für seine Mitwirkung erhält das aktive Mitglied keine Entschädigung.
(d) Aktive, die in der Gesamtkapelle spielen, haben grundsätzlich auch Stimmrecht.
(e) Über die Mitwirkung der aktiven Mitglieder (Blasorchester) bei
Veranstaltungen Dritter (keine parteipolitische Veranstaltungen) trifft der Gesamtvorstand des Vereins entsprechende Richtlinien.
(4) Passive Mitglieder
(a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand.
(b) Jedes passive Mitglied ist zur Zahlung eines Vereinsbeitrags verpflichtet. Die Höhe des Beitrags wird durch die Generalversammlung bestimmt.
(c) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wurde von der Hauptversammlung am
17.03.2007 auf 15 Euro pro Jahr festgelegt.

§ 2 Der Beirat


Der Beirat unterstützt den Gesamtvorstand bei der Planung und Durchführung der Vereinsaktivitäten. Der Beirat besteht aus fünf Vertretern von aktiven Musikern oder passiven Mitgliedern des Vereins. Er wird bei der Mitgliederversammlung zusammen mit dem Gesamtvorstand gewählt.


§ 3 Aufgaben des Verwaltungsrats


(1) Verwaltungsratssitzungen sind i.d.R. pro Quartal einzuberufen, und regeln mit Mehrheitsbeschluss die Modalitäten des Geschäftsjahres. Der Dirigent ist, falls berührt, zur Verwaltungsratssitzung einzuladen.
(2) Der Verwaltungsrat ist mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der den Gremien angehörigen Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Gesamtvorstands wie in §8 der Satzung geregelt.
(3) Der Vorstand „Finanzen“ hat entsprechend die Kassengeschäfte zu erledigen. Er ist für seine Tätigkeit dem Gesamtvorstand und der Generalversammlung verantwortlich.
(4) Der Vorstand „Schrift und Dokumentation“ erledigt die schriftlichen Arbeiten im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand. Er hat von allen Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein Protokoll anzufertigen. Er bewahrt die Vereinspapiere auf.
(5) Der Vorstand „Jugend und Ausbildung“ ist für die Organisation der Jugendkapelle verantwortlich. Seine Aufgabe ist hauptsächlich die dem Vereinszweck dienliche vereinsgeschäftliche Führung der Jugendausbildung und des Jugendorchesters im Sinne des Musikvereins.
(6) Der Vorstand „Jugend und Ausbildung“ wird durch die Zöglinge und Jungmusiker
(nur Aktive in der Jugendkapelle) als solcher vorgeschlagen und durch die Generalversammlung gewählt. Sein Stellvertreter (Jugendleiter) wird bei geheimer Stimmabgabe durch die Zöglinge und Jungmusiker (nur Aktive in der Jugendkapelle) als solcher ernannt und i.d.R. durch die Generalversammlung bestätigt statt gewählt. (Akklamation).
(7) Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins – insbesondere Vorstandsmitglieder, Beiratsmitglieder und Kassenprüfer – üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses von Seiten des Verwaltungsrates unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.

§ 4 Ehrenmitglieder; Ehrenvorstand


Zum Ehrenmitglied des Vereins wird ernannt:
(1) Wer mindestens 45 Jahre als aktiver Musiker im Verein mitgewirkt hat.
(2) Wer mindestens 25 Jahre als aktiver Musiker im Verein war und das 60. Lebensjahr erreicht hat.
(3) Wer mindestens 25 Jahre als passives Mitglied im Verein war und das 70. Lebensjahr erreicht hat.
(4) Wer sich durch außergewöhnlichen Einsatz für die Belange des Musikvereins eingesetzt und verdient gemacht hat (auf Beschluss des Gesamtvorstands).
(5) Ein ehemaliger Vorstand kann durch Beschluss der Generalversammlung zum Ehrenvorstand ernannt werden, wenn er in seiner Amtszeit sich überdurchschnittlich für die Belange des Musikvereins eingesetzt und sich durch außergewöhnlichen Einsatz verdient gemacht hat. Er nimmt an den
Verwaltungsratssitzungen beratend teil.


§ 5 Ehrungen, Ehrenspiel


(1) Passive Mitglieder werden geehrt:
(a) bei Vollendung des 70.,75.,80.,85., usw. Lebensjahres (b) bei Zugehörigkeit als Mitglied zum Verein für 40 und 50 Jahre
(2) Aktive Musiker werden geehrt:
(a) wer heiratet
(b) wer Silberne oder Goldene Hochzeit hat
(c) wer das 50.,60.,65. usw. Lebensjahr vollendet hat
(d) wer 25,40 oder 50 Jahre dem Verein angehört
(3) Das Ehrenspiel kann bei allen unter §5 (1); (2) angeführten Jubiläen gewünscht werden.
(4) Totenehrung
(a) Zur Totenehrung wird das Orchester einmal im Jahr im Gedenken an die verstorbenen Mitglieder in angebracht feierlicher Weise einen Gottesdienst bzw. eine Messe umrahmen oder eine Gedenkminute auf dem Friedhof musikalisch gestalten.
(b) Bei der Beerdigung eines aktiven Mitgliedes, des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners eines Mitgliedes, eines Verwandten ersten Grades eines aktiven Mitgliedes oder der Beerdigung eines ehemals aktiven Ehrenmitgliedes ist ein Ehrenspiel zur Beisetzung vorzusehen.
(c) Bei Beerdigungen von Personen des öffentlichen Interesses und Personen, die sich um den Musikverein besonders verdient gemacht haben, entscheidet der Gesamtvorstand über ein Ehrenspiel zur Beisetzung.


§ 6 Besondere Bestimmungen


(1) Das Amt eines jeden Mitgliedes des Gesamtvorstands ist ein Ehrenamt.
(2) Der Verein muss im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens ein öffentliches Konzert durchführen.
(3) Die Proben finden in der Regel einmal wöchentlich statt. Die Proben sollen regelmäßig und pünktlich besucht werden. Das Fernbleiben ist frühzeitig dem Dirigenten oder einer von ihm bestellten Person zu melden.
(4) Termine werden in Zusammenarbeit mit dem Dirigenten möglichst frühzeitig festgesetzt und als bindende Terminplanung den Aktiven in entsprechender Weise mitgeteilt.
(5) Für vom Verein zur Verfügung gestellte Instrumente wird entsprechend der „Richtlinie zu Überlassung von Vereinsinstrumenten“ ein Beitrag erhoben. Diese
Richtlinie ist Bestandteil der Vereinsordnung. In ihr werden die Höhe der
Beiträge, die allgemeinen und besonderen Bestimmungen betreffend der Erhebung des Beitrags und die Handhabung der Wartungs-, Pflege- und Reparaturkosten für die Instrumente geregelt. (siehe Anhang 1)
(6) Jegliches Vereinseigentum ist schonend und pfleglich zu behandeln. Für jeden grobfahrlässigen Schaden an den vereinseigenen Dingen ist das Mitglied haftbar.


§ 7 Dirigent


(1) Der Dirigent hat die musikalische Leitung und die Verantwortung für die musikalische Arbeit im Blasorchester. Er ist verpflichtet, das bestmögliche
Ergebnis zu erreichen. Er ist angehalten, zu einem guten und auf gegenseitigem Vertrauen bestehendes Verhältnis zwischen ihm, den Aktiven und dem Gesamtvorstand beizutragen.
(2) Die Wahl des Dirigenten wird von den Aktiven (keine Zöglinge) zusammen mit dem Gesamtvorstand getroffen. Zu den Sitzungen des Gesamtvorstands ist er hinzuzuziehen, wenn ihn oder seine Arbeit betreffende Themen behandelt werden. Über die Rechte und Pflichten des Dirigenten ist mit dem Verein eine schriftliche Vereinbarung (Dirigentenvertrag) zu treffen.
(3) Der Dirigent hat wöchentlich eine Musikprobe (2 Std.) durchzuführen. Weitere Proben kann er bei Bedarf ansetzen.
(4) Bei Konzerten und Auftritten in der Öffentlichkeit obliegt ihm persönlich die musikalische Leitung.
(5) Die Programmgestaltung für Auftritte führt der Dirigent durch; die Organisation obliegt dem Gesamtvorstand; gegenseitiges Einvernehmen ist Voraussetzung.
(6) Die Anschaffung von Notenmaterial muss in Absprache mit dem Gesamtvorstand vorgenommen werden.
(7) Dem Dirigent steht jährlich eine zeitlich begrenzte (i.d.R. 3 Wochen)
Unterbrechung der Leitung des musikalischen Betriebs ohne Minderung des Monatsentgelts zu. Diese fällt i.d.R. in die Musikerferien.
(8) Im Krankheitsfalle erfolgt eine Weiterbezahlung (max. 6 Wochen) Der Vorstand
„Orchesterbetrieb und Internes“ ist von dem Krankheitsfall unverzüglich zu unterrichten.
(9) Die Einzelheiten des Einstellungsverhältnisses regelt der Dirigentenvertrag.

§ 8 Gültigkeit


Die vorliegende Vereinsordnung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 17.05.2018 beschlossen.
Durbach- Ebersweier, den 17.05.2018
gez. 1. Vorsitzender
gez. 2. Vorsitzender
gez. 3. Vorsitzender
gez. Kassierer
gez. Schriftführer
Anhang 1 zur Vereinsordnung des Musikvereins Ebersweier:
Musikverein Ebersweier e.V.
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77770 Durbach-Ebersweier


Richtlinie zur Überlassung von Vereinsinstrumenten / Instrumentenwartung (Teil der Vereinsordnung)


Der Musikverein Ebersweier e.V. ist ein gemeinnützig tätiger Verein, dessen satzungsgemäßes Ziel die Pflege und Förderung der Musik, insbesondere der Blasmusik ist. Entsprechend der Vereinsordnung (=
Geschäftsordnung) sind die Mitglieder des Musikverein Ebersweier e.V. verpflichtet, den Verein in der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe zu unterstützen. Dazu gehören unter anderem der rege Probebesuch (§4, 2), die Unterstützung bei Vorbereitung und Durchführung von Vereinsveranstaltungen (§1, 2a) und der pflegliche Umgang mit Vereinseigentum (§4, 5).
Im Sinne einer gepflegten Musikkultur werden die vom Verein gestellten Instrumente in einem technisch einwandfreien, dem Zweck angemessenem Zustand übergeben.
Im Rahmen der zumutbaren Aufwände, die Mitgliedern durch ihre Mitgliedschaft entstehen, wird eine Leihgebühr für vom Verein zur Verfügung gestellte Instrumente erhoben. Sie ist in erster Linie so gewählt, dass für die Mitglieder, besonders in der Ausbildung, keine untragbare Belastung entsteht, die ein Hemmnis für die Mitgliedschaft darstellt, andererseits aber ein Beitrag zu den Kosten, die durch die Überlassung entstehen, geleistet wird.
Im Rahmen der Instrumentenüberlassung soll auch der Beitrag der Mitglieder für die Pflege und
Reparatur der Instrumente geregelt werden. Grundsätzlich ist jedes Mitglied für sein Instrument sowohl im eigenen Interesse als auch in der Sorgsamkeitspflicht dem Verein gegenüber selbst verantwortlich.
Reparaturen und Anschaffungen dürfen grundsätzlich nur nach Rücksprache mit einem Vorstandsmitglied bzw. wenn vorhanden, dem Instrumentenwart durchgeführt werden.
Für fahrlässige oder die Sorgsamkeitspflicht verletzenden Beschädigungen und Missstände kommt das aktive Mitglied selber auf. Dazu zählen z.B.:
• Übermäßig verschmutzte Instrumente
• durch mangelnde Pflege festsitzende Züge und Ventile bei Blechinstrumenten
• Wurf- und Stoßschäden (verbogene Trichter, ausgerissene Mundrohre)
• Verbogene Klappen
Bei notwendigen Wartungs- und Pflegearbeiten, die zwangsläufig durch die Nutzung der Instrumente entstehen (z.B. Neupolsterung, gangbar machen von Drehventilen, Generalüberholungen ohne Zusatzarbeiten), werden die Kosten zwischen Verein und Musiker aufgeteilt.
• Vereinsinstrumente werden auf Kosten des Musikvereins gewartet und repariert (anteilig finanziert durch die Leihgebühr)
• Bei Vereinsinstrumenten, die häufig außerhalb des Orchesters benutzt werden, werden die Kosten aufgeteilt.
• Bei eigenen Instrumenten trägt der Verein nur nach vorheriger Absprache bis zu 40% der Kosten.
Das Instrument wird zu Beginn der Ausbildung bereitgestellt.
Die Kosten für Zubehör sind vom Musiker selbst zu tragen. Dazu gehören u.a. Pflegemittel, Mundstücke,
Blättchen, Drumsticks und Dämpfer
Zweitinstrumente, die im Orchester und zur Ausbildung genutzt werden, sind von der Regelung ausgeschlossen.
Ausnahmen von dieser Regelung werden auf Antrag vom Verwaltungsrat beschlossen (Härteregelung). Die Instrumentenmiete wird mit Beschluss der Versammlung auf der Generalversammlung 2010 in die Vereinsordnung übernommen und ist für alle Mitglieder verbindlich.
Musikverein Ebersweier e.V.
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77770 Durbach-Ebersweier
Vertrag zur Überlassung eines Instruments und zur Instrumentenwartung (dient gleichzeitig der Inventarisierung)
Der Musikverein Ebersweier e.V. überlässt gegen einen monatlichen Betrag von derzeit 5 Euro (Stand 03/2010)
ab…………………………………………………………………………………………………...(Datum)
ein/e ………………………………………………………………………………………………(Instrumentenart)
der Marke …………………………………………; Typ………………………………………….
mit der Seriennummer (dem Erkennungsmerkmal)…………………………………………………
folgender Person:…………………………………………………………………………………..(Name)
……………………………………………………………………………………………………..(Adresse)
……………………………………………………………………………………………………..
Es gilt die Richtlinie zur Überlassung von Vereinsinstrumenten und zur Instrumentenwartung aus der Vereinsordnung in der gültigen Fassung.
O Instrument ist Zweitinstrument und somit befreit von der Leihgebühr.
O Zum Einzug des Instrumentenbeitrags ermächtige ich den Musikverein Ebersweier e.V. bis auf Widerruf, den in der Vereinssatzung festgelegten Betrag von folgendem Konto einzuziehen.
Kontoinhaber…………………………………………………................................................
IBAN ……………………………………………………………………………….
BIC ………………………………………………………………………………………….
Bank …………………………………………………………………………………………
O Ich stimme zu, dass der Betrag am Jahresende gesammelt bzw. mit Beendigung der Überlassung eingezogen wird.
Ort, Datum und Unterschrift: ………………………………………………………………… Anhang 2 zur Vereinsordnung des Musikvereins Ebersweier:
Musikverein Ebersweier e.V.
www.musikverein-ebersweier.de - Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
77770 Durbach-Ebersweier

Datenschutzordnung des Musikvereins Ebersweier e.V.


Allgemeine Grundsätze


Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt im Verein nach den
Richtlinien der EU-weiten Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie des gültigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Konformität zum Datenschutz im Umgang mit personenbezogenen Daten im Verein wird insbesondere durch ein Datenschutzmanagementsystem gewährleistet. Mit dem Beitritt eines Mitglieds zum Verein erfolgt eine datenschutzrechtliche Unterrichtung des Mitglieds gemäß Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO). Der Verein darf beim Vereinseintritt alle Daten erheben (Aufnahmeantrag bzw. Beitrittserklärung), die zur Verfolgung der Vereinsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind (siehe Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO). Für die Nutzung von personenbezogenen Daten sowie auch von Fotos im Rahmen der Pressearbeit in den Print- und Online-Medien (Vereinshomepage, Social Media Plattform des Vereins) wird bei Bedarf eine separate Einwilligung eingeholt.

Beitritt zum Verein

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf:
• Vor- und Zuname
• Geschlecht
• Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort)
• Kommunikationsdaten (Telefon, E-Mail)
• Geburtsdatum,
• Bankverbindung
Jedem Vereinsmitglied wird zudem eine vereinseigene Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden in einem vereinseigenen EDV-System gespeichert, welches durch technische und organisatorische Maßnahmen vor einem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt ist. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur erhoben und verarbeitet, wenn sie zur Erfüllung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

Austritt aus dem Verein


Beim Austritt von Mitgliedern werden alle gespeicherten Daten archiviert. Die archivierten Daten werden ebenfalls durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die archivierten Daten dürfen ebenfalls nur zu vereins- bzw. verbandsinternen Zwecken verwendet werden.
Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung des Vereins betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Kalenderjahre ab der Wirksamkeit des Austritts durch den Verein aufbewahrt. Danach werden diese Daten gelöscht.


Übermittlung von Daten bei der Mitgliedermeldung


Als Mitglied des Blasmusikverbands Ortenau e.V. ist der Verein verpflichtet, seine aktiven Mitglieder an den übergeordneten Blasmusikverband jeweils mit Stichtag 01.01. des Kalenderjahres zu melden. Die Datenweitergabe an den Blasmusikverband, einem Dachverband im Verhältnis zum Verein, stellt eine Datenübermittlung i.S.d. §3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BDSG dar.
Übermittelt werden dabei personenbezogene Daten nach dem Meldestandard des Blasmusikverbandes.
Dies sind insbesondere bei aktiven Mitgliedern folgende Daten:
• Vor- und Nachname, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht
• Ehrungsdaten (bisher erhaltene Ehrungen des Verbandes)
• Qualifikationen (z.B. D-Prüfungen)
• Instrument
• Datum Beitritt zur aktiven Mitgliedschaft
• Mitwirkung in Orchestergruppierungen des Vereins
Bei aktiven Mitgliedern mit besonderen Aufgaben bzw. Funktionen laut Vereinssatzung
(Vorstandsmitglieder, Ausschussmitglieder), werden die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-MailAdresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein übermittelt.
Fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder werden nur statistisch ohne namentliche Meldung übermittelt.
Der Verein erklärt ausdrücklich bei Abgabe einer Mitgliedermeldung an den übergeordneten
Blasmusikverband, dass die Daten ausschließlich für verbandsinterne Zwecke verwendet werden dürfen; eine Überlassung an Dritte ist untersagt bzw. bedarf der schriftlichen Einwilligung der Mitglieder des Vereins.
Die Übermittlung der Mitgliedermeldung erfolgt in einem datentechnisch verschlüsselten Verfahren.


Sonstige Übermittlung von Daten an Dachverbände


Als Mitglied des Blasmusikverbands Ortenau e.V. kann der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten bei folgenden Anlässen an den Blasmusikverband übermitteln:
• Beantragung von Ehrungen nach der Ehrungsordnung des Blasmusikverbands oder weiterer Dachorganisationen: Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum, Ehrungshistorie
• Anmeldung zu Lehrgängen des Blasmusikverbands oder weiterer Dachorganisationen: Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum
• Anmeldung zu Fachtagungen und Veranstaltungen des Blasmusikverbands oder weiterer Dachorganisationen: Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum
Die Übermittlung der Mitgliedermeldung erfolgt in einem datentechnisch verschlüsselten Verfahren.

Pressearbeit


Der Verein informiert die Tagespresse über Prüfungsergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Gesamtvorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt den Blasmusikverband Ortenau e.V. von dem Widerspruch des Mitglieds.
Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
Der Gesamtvorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Prüfungen, Ehrungen sowie Feierlichkeiten im Verein bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Gesamtvorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Wertungsspielen.
Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein nach Satzung und/oder Geschäftsordnung eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Mitgliederdaten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.


Kooperationen mit Unternehmen


Falls der Verein Kooperationsabkommen mit Unternehmen abschließt, wird diesen Unternehmen einmal im Jahr eine vollständige Liste der Mitglieder übermittelt. Die Liste enthält den Namen, die Adresse und das Geburtsjahr der Mitglieder. Ein Mitglied kann dieser Übermittlung widersprechen; im Falle eines Widerspruches werden seine personenbezogenen Daten auf der zu übermittelnden Liste geschwärzt.
Hinweis auf Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde
Als Aufsichtsbehörde für die Einreichung von Beschwerden der Betroffenen zum Datenschutz steht der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Baden-Württemberg zur Verfügung.
Die Beschwerde kann online unter
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/beschwerde-online-einreichen/ eingereicht werden.